§ 40 – Angabe kleinerer geografischer Einheiten(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen.
Kurz erklärt
- Gesüßter Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf geografische Namen tragen.
- Die geografischen Namen müssen in der Weinbergrolle eingetragen sein.
- Diese Namen können aus Lagen, Bereichen, Gemeinden oder Ortsteilen stammen.
- Maximal 25 % der verwendeten Erzeugnisse dürfen aus anderen geografischen Einheiten stammen.
- Alle Trauben müssen aus dem angegebenen Anbaugebiet kommen.